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Statuten
des Kirchenchors St. Josef Köniz

Eingangsbestimmung
Im Text sind die Amtsbezeichnungen nur in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten jedoch gleichermassen auch für weibliche Amtsinhaberinnen.
 
 1. Name, Unterstellung
        1 Unter dem Namen
   Kirchenchor St. Josef Köniz
besteht in Köniz ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Er ist ein kirchlicher Verein.
3 Er ist Mitglied des Dekanats-Cäcilienverbandes Bern und des Cäcilienvereins des Bistums Basel.
 
2.   Zweck
1 Als Haupttätigkeit pflegt der Kirchenchor die Kirchenmusik und unterstützt, wenn immer möglich, den Gemeindegesang.
2 Weitere Tätigkeiten des Vereins sind:
- Schulungskurse für die gesangliche Weiterbildung sowie Vorträge über Liturgie und/oder Musik.
- Pflege der Kameradschaft durch Organisation von periodischen Höcks und Ausflügen.
3.   Mitgliedschaft
Der Kirchenchor setzt sich zusammen aus:
a. Aktivmitglieder;
b. Passivmitgliedern;
c. Ehrenmitgliedern.
3.1. Aktivmitglieder
1 Aktivmitglied kann werden, wer über die notwendigen gesanglichen Fähigkeiten verfügt und sich v verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2 Das Aktivmitglied verpflichtet sich, die Proben und Aufführungen laut Programm zu besuchen. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat sich nach Möglichkeit zu voraus abzumelden.
3 Über den Besuch der Proben und Aufführungen wird vom Vorstand Kontrolle geführt.
4 Der Vorstand kann Aktivmitgliedern, die während einer bestimmten Zeit an den Proben und Aufführungen nicht teilnehmen können, Dispens erteilen.
5 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
6 Wer gegen die Statuten verstösst, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 
3.2. Passivmitglieder
       1 Passivmitglied kann werden, wer sein Interesse an der Tätigkeit des Kirchenchors bekundet und sich  verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
        2 Die Passivmitglieder können zu bestimmten Anlässen des Vereins eingeladen werden.
3 Die Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4 Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossen kann werden, wer den Jahresbeitrag nicht bezahlt oder dem Verein schadet.
 
3.3. Ehrenmitglieder
        1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht hat. Aktivmitglieder erhalten die Ehrenmitgliedschaft nach 25 Jahren Vereinszugehörigkeit.
        2 Für Ehrenmitglieder ist die Entrichtung des Jahresbeitrages freiwillig.
        Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.
 
4.       Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Rechnungsrevisoren/revisorinnen.

 
4.1.Hauptversammlung
1 Oberstes Organ ist die Hauptversammlung. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich im 1. Quartal einzuberufen.
2 Die Traktanden der Hauptversammlung sind:
                1. Protokoll der letzten Hauptversammlung
                2. Jahresbericht des Präsidenten
                3. Rechnungsablage und Revisorenbericht
                4. Jahresbericht des Dirigenten
                5. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
                        6. Jahresprogramm
7. Festsetzung des Jahresbeitrages der Aktiv- und Passivmitglieder
8. Budget
9. Anträge
                      10. Verschiedenes
 
        3 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst, der Präsident eine solche als notwendig erachtet oder mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten eine Hauptversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
4 Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung.
5 Jedes teilnehmende Aktivmitglied besitzt eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
        6 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, sobald 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
        7 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag können sie geheim vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.
4.2. Vorstand
1 Den Vorstand bilden:
               a. Präses              (von Amtes wegen)
               b. Präsident
               c. Dirigent             (von Amtes wegen)
               d. Sekretär
               e. Kassier
               f. Archivar
               g. Beisitzer:  1 – 4 zusätzliche Mitglieder
2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
3 Der Vorstand konstituiert sich in Bezug auf die Aufgaben gemäss Absatz 1,  d-g, selbstständig. Er regelt die Stellvertretungen sowie die Zeichnungsberechtigung. Präses und Dirigent, die von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes sind, haben lediglich beratende Funktion.
4 Dem Vorstand obliegen im besonderen:                   
a. der Vollzug der Vereinsbeschlüsse und der statutarischen Bestimmungen:
b. die Wahrung der Interessen des Vereins und die Vertretung des Vereins
    nach aussen;
c. die Einberufung der Hauptversammlung;
d. die Vermögensverwaltung;
e. der Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss von Aktiv- und Passimitgliedern;
f. die Anschaffung und Verwaltung der Musikalien;
g. die Bewilligung für das Engagieren von Solisten und Instrumentalisten ;
h. die Dispenserteilung;
i. die Vorbehandlung aller Geschäfte zuhanden der Hauptversammlung;
                j. die Genehmigung des Detail- und musikalischen Programmen.
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
7 Der Vorstand erstellt für die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ein Pflichtenheft.

 
4.3. Rechnungsrevisoren
1 Es sind zwei Rechnungsrevisoren für zwei Jahre zu wählen. Es ist darauf zu achten, dass diese ihr Amt nicht gleichzeitig im gleichen Jahr antreten.
2  Sie überprüfen vor der Hauptversammlung das Vermögen und die Jahresrechnung und erstellen zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie sind befugt, jederzeit gemeinsam Kontrollen oder Stichproben durchzuführen.
 
5. Statutenrevision
        1 Anträge zur Statutenrevision sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
        2 Eine Statutenrevision bedingt eine Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung teilnehmenden Stimmberechtigten.
 
6. Auflösung des Vereins
        1 Zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel aller Stimmberechtigten notwendig.
        2 Bei Unstimmigkeiten kann der Präsident den Vorstand des Dekanatsverbandes um Vermittlung ersuchen.
        3 Nach erfolgtem Beschluss zur Auflösung des Vereins übernimmt der Präses die Leitung der Geschäfte.
        4 Bis zur Gründung eines neuen Vereins wird das Vermögen vom Kirchgemeinderat verwaltet. Kann innerhalb fünf Jahren Nach Auflösung des Vereins kein neuer Verein gegründet werden, ist das Vermögen für kirchenmusikalische Zwecke in der Kirche St. Josef Köniz zu verwenden.
 
7. Inkrafttreten
        Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 26. Januar 2006 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 30.01.1982.
 
3098 Köniz, 26. Januar 2006
Kirchenchor St. Josef Köniz
Der Präses:                                                            Der Präsident
Markus Buenzli-Buob                                           Beat Oberhänsli
Pfarreileiter St. Josef Köniz